Recht- & Verbraucherschutz Juristische Diskussionen: Wie war das nochmal mit dem Impressum? und anderes... (keine Rechtsberatung!)

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Alt 30.06.2010, 11:45:54   #1 (permalink)
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Beitrag Impresum

Ich habe eine Hompega: http://www.simons-hompage.dreipage2.de
Und ich habe eine Frage: muss ich mein Wohnort und ales angeben?
Ich habe eine Normale Homepage und Ferkaufe oder brauche sie nicht vür gescheftlichetzweke.
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Alt 30.06.2010, 14:31:18   #2 (permalink)
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Standard AW: Impresum

In diesem Falle, reicht der Vorname und Zuname und die E-mail Adresse.
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Cheerio,

Daniel - dein 2page Supporter.

Anders sein ist Normal!
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Alt 31.08.2010, 09:13:53   #3 (permalink)
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Standard AW: Impresum

Deine Seite muß noch auf Rechtschreibfehler abgeklopft werden, dh. Gegenlesen ist bei Scripts immer nötig.
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In der Ruhe liegt die Kraft.
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Alt 18.09.2010, 06:58:48   #4 (permalink)
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Standard AW: Impresum

Liebe 2page Freunde,

heute Morgen ist mir bei der Awardabstimmung wieder einmal aufgefallen, wie lasch hier die User mit der Impressumspflicht umgehen. Ausserdem wäre ich dafür das von 2page in dieser Angelegenheit vielleicht Kontrollen gemacht werden. Nachhaltigkeit wäre hier angesagt und das kann man am besten machen in dem man Pages ohne Impressum nicht zum Award zulässt.
Es ist zum Wohle der Pagebesitzer, dass ein Impressum vorhanden ist, deshalb habe ich hier einmal den Gesetzestext aus Wikipedia eingestellt.
Da steht zwar drin das man eine Private Page nicht mit einem Impressum versehen muss, aber nur dann wenn niemand Zugang von Aussen auf diese Seite hat. Und da das nicht der Fall ist, weil mindestens eine Suchmaschine im www die Page findet und somit sie im www bekannt macht ist es mit der Privatsphäre aus.
Dies soll wirklich nur ein Hinweis zur eigenen Sicherheit sein. Es gibt da draussen massenhaft Anwälte die das Internet als leichte Beute sehen weil manche Menschen die Rechtslage nicht richtig einschätzen können.
Mir persönlich ist es egal wie Ihr euer Geld ausgebt aber mit einer Abmahnung kann es schon mal soviel sein das die nächsten Urlaube oder das Taschengeld für Jahre gestrichen ist.
Und nun noch viel Spaß und ein schönes Wochenende
Ach ja es gibt im Netz ausgezeichnete Impressums Maker zb. Sören Siebert



Recht in der Bundesrepublik Deutschland [Bearbeiten]

Die wesentliche Reform der deutschen Gesetzgebung im Bereich der Information und Kommunikation erfolgte durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 22. Juli 1997.
Bürgerliches Gesetzbuch [Bearbeiten]

§ 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) und folgende Paragraphen sowie die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) bestimmen, dass ein Kunde sich vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags stets über die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers erkundigen kann.
Ablösung des Teledienstegesetzes [Bearbeiten]

Das alte Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst.
Im seit Anfang März 2007 ungültigen Teledienstegesetz war verankert, dass jede gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss.
Unter den Begriff „geschäftsmäßig“ fallen auch alle stetigen, nicht-gewerblichen Angebote. Demzufolge werden theoretisch auch alle privaten Webseiten als Teledienst interpretiert. Allerdings ist fraglich, inwieweit das durchgesetzt werden kann.
Das neue Telemediengesetz (TMG) sieht eine ähnliche Regelung wie das TDG vor: Die allgemeinen Informationspflichten wie z. B. die Impressumspflicht gelten nach § 5 nur "für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Der Gesetzesentwurf vom 19. April 2005 enthielt noch eine allgemeine Impressumspflicht auch für nichtkommerzielle Angebote. Die aktuelle Formulierung bedeutet aber nicht, dass nichtkommerzielle Betreiber von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wären, nur weil ihre Online-Angebote kostenlos sind.[1]
Informationspflichten nach dem Telemediengesetz [Bearbeiten]

§ 5 TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest: [2]
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt
Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung [Bearbeiten]

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 aufgrund einer EU-VO in Kraft.
Presserecht [Bearbeiten]

Die Landespressegesetze verlangen für bestimmte Erzeugnisse ein Impressum. Zum Beispiel fordert § 8 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen:
„Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.“ Der Rundfunkstaatsvertrag regelt diese Bestimmungen auch für allgemeine Anbieter, die keinen Teledienst im engeren Sinn betreiben (§ 55 Abs. 1):
„Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.“ Grundlagenentscheidungen [Bearbeiten]

  • Das Oberlandesgericht Koblenz entschied im April 2006 (AZ: 4 U 1587/05) vor dem Hintergrund des Teledienstegesetzes, dass das Weglassen der zuständigen Aufsichtsbehörde keinen Verstoß darstellt, der nach dem Wettbewerbsrecht verfolgt werden könne, da es sich – nach Ansicht des Gerichts – um eine Bagatellverfehlung handele. Diese Entscheidung ist im Licht der UGP-Richtlinie 2005/29/EG allerdings nicht mehr haltbar: Art. 7 Abs.5 der UGP-Richtlinie legt nämlich fest, dass eine Irreführung durch Unterlassen von Informationen immer dann vorliegen muss, wenn im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderungen in der Kommunikation nicht beachtet werden. Von dieser Regelung darf auch nicht in nationalem Recht abgewichen werden, da die Richtlinie Vollharmonisierung bezweckt (EuGH Urt. v. 14. Januar 2010, Az. C-304/0. Die Regelung wurde daher Ende 2008 in § 5a Abs.4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) umgesetzt. Die Pflicht zur Nennung der Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung ergibt sich wiederum aus der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. Für einen "Bagatellverstoß" ist daher kein Raum mehr.
  • In einer Grundlagenentscheidung des BGH (BGH-I ZR 228/03, Entscheidung am 20. Juli 2006, „Anbieterkennzeichnung im Internet“) wurde entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn die Anbieterkennzeichnung über 2 Links (in diesem Fall: „Kontakt“ und „Impressum“) erreichbar ist.
  • Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Oktober 2008 - Az. C‑298/07 entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum eines Telemediendienstes angegeben werden muss. Es sei allerdings eine zweite Kontaktmöglichkeit, etwa eine „elektronische Anfragemaske“, neben der E-Mail Adresse anzugeben bzw. zur Verfügung zu stellen.[3]
Keine Impressumspflicht [Bearbeiten]

Wie sich aus § 55 I Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ergibt, trifft einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht und er kann seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.
Hierunter zählen insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.
Recht in Österreich [Bearbeiten]

In Österreich sind die Informationspflichten für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt:
"(1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen: 1. seinen Namen oder seine Firma;2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. (2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt."
Als "sonstige Informationspflichten" sind § 24 Abs 4 und § 25 MedienG sowie § 14 Abs 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch) zu erwähnen. § 14 Abs 1 UGB bezieht sich neben Webseiten auch auf "alle Geschäftsbriefe und Bestellscheine, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind" und gilt daher insbesondere auch für E-Mails.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus einem Ländercode und 8 bis 12 Ziffern, z.B.: AT U 12345678.
Sanktioniert wird die Missachtung der Impressumspflichten vom österreichischen Gesetzgeber als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bedroht ist und von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet wird. Außerdem besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen versucht, etwa wenn der Diensteanbieter eine unvollständige Telefonnummer aufführt oder eine solche, die keinen Kontakt zum Diensteanbieter vermittelt. Außerdem besteht die Gefahr, dass bestimmte Verbraucherschutzverbände im Wege der sogenannten Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch durchsetzen könnten.
Zugleich empfiehlt es sich, auch beim Impressum die Barrierefreiheit zugunsten älterer oder körperlich behinderter Menschen zu beachten.
Recht in der Schweiz [Bearbeiten]

Die Schweiz zählt nicht zu den Mitgliedstaaten der EU. Für Angebote, die auf Käufer in Deutschland oder Österreich abzielen, ist eine eventuelle Impressumspflicht nach deren Vorschriften zu prüfen. Umgekehrt kann das Schweizer Recht auf Medien angewendet werden, welche in der Schweiz verbreitet oder zugänglich gemacht werden.
Jede Publikation, welche sich an eine Vielzahl von Personen richtet, unterliegt der Impressumspflicht von Art. 322 StGB. Im Impressum muss der Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie der verantwortlichen Redaktor angegeben werden.
EU [Bearbeiten]

Maßgeblich für die Umsetzung in den Mitgliedsländern ist die Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, der Europäischen Kommission.
Weblinks [Bearbeiten]

Situation in Deutschland
Situation in Österreich
Quellen [Bearbeiten]

  1. 13 Fragen zum neuen Telemediengesetz - Kanzlei Dr. Bahr
  2. Telemediengesetz (TMG): §5 Allgemeine Informationspflichten (abgerufen am 19. August 2010)
  3. Urteil der Vierten Kammer des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C‑298/07
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Alt 18.09.2010, 07:11:58   #5 (permalink)
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Standard AW: Impresum

Hallo anrilue! ;)
Sicher es gibt eine Impressums Pflicht, aber mal nachgedacht, das viele 2page User nicht mal wissen mit welchen Browser Sie serven, müssten Sie dann was vom Rechtlichen im Internet verstehen? Wir bei 2page sind uns der Gefahr der User bewusst, und klären lieber mal vorher auf: 2page.de Rechtliches
Leider können wir natürlich nicht´s dafür, wenn die User diesen Abteil nicht lesen. Eine Überprüfung vom 2page Team, aller x10000000 Seiten, wäre etwas Aufwendig, bzw. das würden wir nicht mal in einem Jahr schaffen.
__________________
Cheerio,

Daniel - dein 2page Supporter.

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Alt 18.09.2010, 14:33:13   #6 (permalink)
Feierabendposter
 
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Standard AW: Impresum

Sehr Interessant, DANKE
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LG Goefi-Chiangmai
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